Frequently Asked Questions
Häufig gestellte Fragen - hier werden sie beantwortet!
Wer gehört einer Jagdgenossenschaft an und wer vertritt diese?
Kraft gesetzlicher Mitgliedschaft gehören die Eigentümer aller bejagbaren Grundstücke einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an, soweit ein einzelner Grundeigentümer nicht über eine zusammenhängende Fläche von 75 Hektar oder mehr verfügt (Eigenjagdbezirk). Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Was bedeutet die sogenannte „doppelte Mehrheit“?
Beschlüsse einer Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Beschlüsse sind also nur wirksam, wenn diese mit der „doppelten Mehrheit“ (Jagdgenossen und Grundfläche) gefasst sind.
Wie ist eine Enthaltung in der Jagdgenossenschaftsversammlung zu werten?
Anders als im Vereinsrecht, in dem die Enthaltung als nicht abgegebene oder ungütlige Stimme keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hat, ist die Enthaltung eines Jagdgenossen bei der Beschlussfassung in der Jagdgenossenschaftsversammlung als Nein-Stimme zu werten.
Wie wird eine Gemeinde in der Jagdgenossenschaft vertreten?
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden durch ihre verfassungsmäßig berufenen Organe vertreten. Der Bürgermeister oder dessen Ständiger Vertreter vertritt die Gemeinde nach außen, also auch in der Jagdgenossenschaftsversammlung, ohne dass eine Vollmacht erforderlich ist. Soll ein Mitarbeiter der Kommunalverwaltung die Interessen der Gemeinde als Jagdgenosse wahrnehmen, bedarf es hingegen einer schriftlichen Bevollmächtigung.
Kann sich ein Jagdgenosse in der Jagdgenossenschaftsversammlung vertreten lassen?
Jede Jagdgenossenschaft verfügt über eine Satzung, die regelmäßig auch eine Bestimmung über die Vertretung mit Hilfe einer schriftlichen Vollmacht vorsieht. Die konkreten Anforderungen an die Vertretung eines Jagdgenossen bestimmen sich nach der jeweiligen Satzung.
Muss die Jagdgenossenschaft den Reinertrag auskehren oder kann sie diesen anderweitig verwenden?
Die Jagdgenossenschaft kann den Beschluss fassen, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, sondern einem anderen Zweck zuzuführen. Zu beachten ist aber, dass jeder Jagdgenosse, der diesem Verwendungsbeschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils an dem Reinertrag verlangen kann. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Wie berechnet sich der Auskehranspruch auf den anteiligen Reinertrag aus der Jagdnutzung?
Der Auskehranspruch eines Jagdgenossen auf den anteiligen Reinertrag aus der Jagdnutzung richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke, mit denen die einzelnen Jagdgenossen (Grundeigentümer) am gemeinschaftlichen Jagdbezirk beteiligt sind. Der tatsächliche jagdliche Wert oder die Ergiebigkeit der Grundstücke für die Jagd haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
Wann verjährt der Anspruch auf Auskehrung des anteiligen Reinertrages?
Der Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Was bietet der RVEJ und was kostet eine Mitgliedschaft?
Der RVEJ ist die politische Interessenvertretung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Landesteil Rheinland und nimmt sich der Belange der Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber an. Den angeschlossenen Mitgliedern bietet er zudem eine fundierte Rechtsberatung. Die Kosten einer Mitgliedschaft im RVEJ betragen jährlich 52 € Grundbeitrag plus 0,11 € pro Hektar bejagbare Fläche.